Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, Art. 3 Abs. 3 AsylG auf weitere Angehörige auszudehnen und den begünstigten Personenkreis analog der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 AsylG über die Familienvereinigung zu regeln; die von der beratenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf «weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft leben und von seiner Fürsorge abhängig sind», wurde vom Nationalrat bereits in der ersten Sitzung zurückgewiesen (Peter Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 190 f., mit Hinweis auf AB N 1978 1835 und 1841 f.).