Rede [BBl 1977, a. a. O.]) eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Neben dem Flüchtling selber sind darunter nach dem Wortlaut der Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen Kinder zu verstehen, nach der Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebender Partner (VPB 58.28), und gemäss den Materialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977, a. a. O.). Nicht zu dieser Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die volljährigen Kinder und die Enkel des Flüchtlings zu zählen.