Die Anforderungen an den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind. Auch wenn in Abs. 3 von Art. 3 AsylG nicht explizit Bezug auf Abs. 1 dieser Bestimmung genommen wird (was beispielsweise durch die Wendung «Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von Abs. 1 und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)» hätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den Begriff «Flüchtling» in Abs. 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in Abs. 1 zu deuten.