Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat. Aufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die Stellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind.