In der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, also materieller Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sein muss. Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat.