4 Flüchtlingseigenschaft beim Ableiter nicht genügt, sondern ein formeller Anerkennungsakt erfolgt sein muss (Werenfels, a. a. O., S. 380); ob aber umgekehrt der alleinige formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich daraus nicht ermitteln. Auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117);