diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen Rechtsstatus herzustellen (VPB 59.43, 60.31, 61.7). Der nach Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Angehörige ist Flüchtling im formellen Sinne (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S. 30; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 381). Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Einbezug sei zu verweigern, weil hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine «potentielle Anschlussverfolgung» ersichtlich sei, sind ihre Ausführungen daher unbehelflich.