die Vorinstanz habe denn auch keine unlauteren Absichten unterstellt. 4. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe Angehörige eines Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d. h. keinerlei eigene Fluchtgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und auch keine drohende Reflexverfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen - um sich auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen zu können; diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen Rechtsstatus herzustellen (VPB 59.43, 60.31, 61.7).