Gerade im vorliegenden Fall könne jedoch eine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht leichthin ausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen beziehungsweise nicht wirklich untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten «potentiellen Anschlussverfolgung» siehe nachfolgende E. 6b und c). Schliesslich habe die ARK in VPB 60.31 festgehalten,