In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen. b. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten Termini «in derartigen Fällen» respektive «in solchen Fällen» eine seit längerer Zeit bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG habe dokumentieren wollen;