In derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt, da keine «potentielle Anschlussverfolgung» des Ehegatten (d. h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr komme in solchen Fällen die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten stattfinde. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden;