Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt, da keine «potentielle Anschlussverfolgung» des Ehegatten (d. h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei.