2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 3.a. Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei.