sinngemäss beantragte sie Gleiches für ihre Tochter. Am 27. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Gesuch ab, mit der Begründung, es lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG vor, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Mit Eingabe vom 21. März 1996 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Y. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die Abweisung der Beschwerde.