Die Beschwerdeführerin heiratete am 4. September 1995 den seit 1993 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Y. K.; am 21. September 1995 kam die gemeinsame Tochter E. zur Welt. Mit Eingabe vom 20. Februar 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes; sinngemäss beantragte sie Gleiches für ihre Tochter.