2. Derart einbezogene Personen können diese abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen, wenn sie ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen (E. 5). 3. Die materielle Flüchtlingseigenschaft ist in einer nachträglichen Prüfung anhand der Akten, gegebenenfalls aufgrund weiterer Beweiserhebung, festzustellen (E. 6a).