Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[4]. Art. 3 Abs. 3 AsylG. Besondere Umstände, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Präzisierung der Rechtsprechung). 1. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder eines Flüchtlings werden auch ohne eigene Fluchtgründe in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen (Bestätigung der Praxis; E. 2-4). 2. Derart einbezogene Personen können diese abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen, wenn sie ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen (E. 5).