{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 8\nAktivitäten seines verstorbenen Sohnes - während 15 Tagen festgehalten und\ngefoltert. Unmittelbar nach diesem Ereignis verliess er die Türkei und stellte\nam 9. September 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge\nerstinstanzlich gutgeheissen wurde. Nach seiner Ausreise wurde sodann\nam 5. Juli 1992 - wiederum bei einem Gefecht zwischen PKK-Aktivisten und\nSicherheitskräften - sein Cousin getötet, worauf seine Ehefrau, sein «jüngerer»\nSohn (eigene Angabe von M. K.) und sein älterer Bruder auf den Polizeiposten\nverbracht und geschlagen wurden.\nAufgrund dieser Umstände ergibt sich, wie von der Beschwerdeführerin\nzu Recht vorgebracht, dass die Angehörigen des engeren und weiteren\nFamilienverbandes K. bei den türkischen Sicherheitskräften offensichtlich\nals mutmassliche PKK-Sympathisanten gelten und deswegen teilweise\nbereits erhebliche Nachteile erlitten haben. Bei dieser Sachlage ist davon\nauszugehen, dass Y. K. zumindest begründe-ten Anlass zur Furcht vor\ndrohender Reflexverfolgung im Sinne der in E. 6a hiervor angeführten\nRechtsprechung (EMARK 1994 Nrn. 5 und 17) hat. Diese Feststellung wird\nauch von der Vorinstanz nicht bestritten: In ihrer Vernehmlassung vom\n3. Mai 1996 hat sie festgehalten, dass Y. K. «(...) nicht finales Opfer mit eigenem\nSchutzbedürfnis, sondern nur reflexartig betroffen (war)». Das BFF scheint\ndamit zwar die Auffassung zu vertreten, dass das alleinige Vorliegen von\nReflexverfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge\nund ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis bestehen müsse; diese\nAnsicht vermag indessen angesichts der Tatsache, dass Reflexverfolgung\nper se flüchtlingsrechtlich relevant ist, nicht zu überzeugen. Schliesslich\nerhellt aus den bisherigen Ereignissen (Tod zweier Familienangehöriger,\nwelche sich der PKK angeschlossen hatten, bei Gefechten mit staatlichen\nEinheiten; Anhebung eines Strafverfahrens gegen das Familienoberhaupt\nvor einem Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der Guerilla), dass\ndie Familie K. von Reflexverfolgung betroffen ist, deren Ausmass nicht bloss\nregionalen Charakter aufweist. Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt\ndie Kommission daher zum Schluss, dass Y. K. die Voraussetzungen gemäss\nArt. 3 Abs. 1 und 2 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt; er ist demnach\nnicht bloss Flüchtling im formellen Sinne (aufgrund des Einbezugs gemäss\nArt. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters), sondern ebenso\nFlüchtling im materiellen Sinne. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im\nvorliegenden Fall weitere Beweiserhebungen.\n7. Angesichts der Tatsache, dass Y. K. Flüchtling im materiellen Sinne ist,\nist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen festzuhalten,\ndass einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft\nihres Ehemannes keine besonderen Umstände entgegenstehen; gleiches gilt\nsinngemäss für die Tochter E. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter\nsind nach dem Gesagten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge\nanzuerkennen und es ist ihnen darüber hinaus Asyl zu gewähren (vgl. VPB\n58.28, 59.43, 60.31).\n8. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz\ndas Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihrer selbst und ihrer\nTochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters zu Unrecht\nabgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung\n\n9\ndes BFF vom 27. Februar 1996 aufzuheben und das BFF anzuweisen, die\nBeschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K.\neinzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.\n[4] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19.\n[5] Cf. ci-dessus note 2, p. 20.\n[6] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.3 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom\n26. November 1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 902\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}