{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 7\nist (zur erforderlichen Intensität vgl. EMARK 1994 Nrn. 5 und 17). Fehlen\nin den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich\nrelevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei exilpolitischen\nTätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu geben,\nseine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug\neines nahen Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und\nallfällige Beweismittel nachzureichen; unter Umständen sind weitere\nBeweismassnahmen durch die Asylbehörde vorzunehmen (beispielsweise\nBeizug von Asylverfahrensakten weiterer Verwandter oder Bekannter des\nAbleiters, Botschaftsabklärungen oder persönliche Befragung des Ableiters\noder von Zeugen). Insofern besteht hier eine ähnliche Situation wie bei Fällen\nvon Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat, in\nwelchen sich die Frage stellt, ob «triftige Gründe» (d. h. schwere erlittene\nVerfolgung) bestehen (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30) und deshalb nachträglich\ndie seinerzeitigen individuellen Asylgründe abzuklären sind (vgl. VPB 61.13\ninsb. E 12, 60.35; EMARK 1996 Nr. 10). Der Beweismassstab orientiert sich\ndabei an Art. 12a AsylG, wobei angemessen zu berücksichtigen ist, dass dem\nAbleiter der Nachweis drohender Verfolgung um so schwerer fallen wird,\nje länger die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt seines eigenen Einbezugs\nin die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen und demjenigen der\nEinreichung des zu beurteilenden Gesuchs ist.\nb. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nWahrscheinlichkeit einer künftigen «potentiellen Anschlussverfolgung» (recte:\nReflexverfolgung) gegenüber Y. K. könne nicht leichthin ausgeschlossen\nwerden und die Vorinstanz habe diesen Umstand gar nicht wirklich\nuntersucht. Es sei erstellt, dass die gesamte Familie K. bei den türkischen\nSicherheitsbehörden als kurdische und politische Familie bekannt gewesen\nund der politischen Sympathie für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)\nverdächtigt worden sei. So sei unter anderem ein Bruder von Y. K. am 28. Mai\n1991 von den Sicherheitskräften als PKK-Aktivist getötet worden. Daraufhin\nsei die gesamte Familie unter starken Druck der türkischen Polizei- und\nSicherheitsbehörden geraten. Das Familienoberhaupt, M. K. (der Vater von\nY. K.), habe nach schwerer Folterung und Misshandlung die Türkei verlassen\nund habe zusammen mit zwei Söhnen die Flucht in die Schweiz geschafft.\nSeine Frau und zwei weitere Kinder seien jedoch in Italien erwischt und\nwieder in die Türkei abgeschoben worden, wo sie weiterhin unter sehr\nstarkem Druck seitens der Sicherheitskräfte gestanden hätten.\nc. Aus den Asylverfahrensakten von M. K. ergibt sich folgender Sachverhalt:\nDer Vater von Y. K., türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus\nC. (Provinz Kahramanmaras), erbrachte mittels zahlreicher Urkunden\nden Nachweis, dass er im Jahre 1990 in ein Strafverfahren vor dem\nStaatssicherheitsgericht verwickelt war, weil er Aktivisten der PKK unterstützt\nhatte. Nachdem er mit Urteil vom 27. Dezember 1990 mangels Beweisen\nfreigesprochen worden war, wurde er im Verlaufe des Jahres 1991 nach\nAktionen der PKK ständig von der Polizei festgenommen; wiederum warf man\nihm Unterstützung der Guerilla vor. Am 28. Mai 1991 kam einer seiner Söhne,\nwelcher sich kurz zuvor der PKK angeschlossen hatte, bei einem Gefecht mit\nden Sicherheitskräften ums Leben. Im August 1991 wurde M. K. letztmals auf\nden Polizeiposten verbracht und - insbesondere auch wegen der politischen\n\n"}