{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 6\nminderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat\npersönlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es\naufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung),\nin der Schweiz aber auf die Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet\nhaben, weil sie ohne weiteres gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG oder Art. 7\nAsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Elternteils/Ehegatten einbezogen\nwurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie\nihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige Unterschied\nbesteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines\nschweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n\nAngehörige/n ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine\nVerweigerung deren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der\nobenerwähnten Argumentation stützen; in solchen Fällen muss Art. 3 Abs. 3\nAsylG vielmehr anwendbar sein.\nd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbezug in die\nFlüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits gestützt auf Art. 3\nAbs. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von nahen\nAngehörigen einbezogen worden sind, zwar nicht ausgeschlossen ist, aber\njedenfalls nicht quasi «automatisch» nach den gleichen Grundsätzen wie der\nerstmalige Einbezug zu gewähren ist. Nach dem in E. 5b Gesagten ergibt sich\nsodann, dass ein derartiger weiterer Einbezug nicht mit der ratio legis von\nArt. 3 Abs. 3 AsylG vereinbar ist, wenn der Ableiter seinerseits ausschliesslich\nFlüchtling im formellen Sinne ist, selber also in keiner Weise die materiellen\nVoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines\npersönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher\nals besonderer Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu betrachten,\nwelcher einem Einbezug naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft\nentgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher Umstand nicht vor, wenn der\nAbleiter, obwohl seinerseits «nur» in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen\nAngehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2\nAsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens waren. Soweit\ndas BFF bislang den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft weitergehend\ngewährt hat, wird diese Praxis im obigen Sinne geändert beziehungsweise\npräzisiert.\nEs bleibt nunmehr zu untersuchen, wie diese Asylgründe - im nachhinein -\nverfahrensmässig geltend zu machen beziehungsweise festzustellen sind.\n6.a. Wie soeben ausgeführt, ist im Falle eines Gesuchs um Einbezug\nin die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die\nFlüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen wurde, eine\nflüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - beziehungsweise begründete Furcht\nvor künftiger Verfolgung - des Ableiters glaubhaft zu machen, welche diesen in\neigener Person betrifft; dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung auf eigener\npolitischer Tätigkeit im Heimatstaat beziehungsweise im Asylland gründet\n(zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen welche ein\nAsylausschlussgrund besteht vgl. VPB 58.28), oder auf Reflexverfolgung. Die\nerlittene oder drohende Verfolgung ergibt sich möglicherweise bereits aus\nden Asylverfahrensakten des Flüchtlings, in dessen Flüchtlingseigenschaft\nder Ableiter seinerzeit einbezogen worden ist; dies trifft insbesondere\nhinsichtlich der Gefahr drohender Reflexverfolgung zu, wenn aus den Akten\ndes «Erstflüchtlings» hervorgeht, dass die gesamte Familie behelligt worden\n\n"}