{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 5\nAsylG als auch von der Schweiz formell anerkannt - abzuweisen und eine\nAsylgewährung nur nach der an strengere Voraussetzungen gebundenen\nBestimmung von Art. 7 Abs. 2 AsylG möglich (vgl. dazu Entscheidungen und\nMitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 9,\nS. 69 ff.). Demgegenüber würde das vom selben Enkelkind auf Art. 3 Abs. 3\nAsylG gestützte Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines\nVaters gutgeheissen, auch wenn dieser seinerseits lediglich aufgrund dieser\nBestimmung in die Flüchtlingseigenschaft von G. einbezogen worden wäre,\nohne selber die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erfüllen. In\ndiesem Fall würde damit ein Enkelkind gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG indirekt\nin die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters einbezogen, obwohl der\nGesetzgeber mit dieser Bestimmung ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt hat.\nDieselbe Überlegung gilt auch für Fälle, in welchen die Schwiegertochter\nbeziehungsweise der Schwiegersohn eines in der Schweiz anerkannten\nFlüchtlings, welcher auch die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1\nAsylG erfüllt, den Einbezug in die bloss formelle Flüchtlingseigenschaft ihres\nEhepartners (= Sohn resp. Tochter des materiellen Flüchtlings) beantragt.\nNach dem bisher Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden,\ndass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits\nin die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, nicht\nvoraussetzungslos zu bejahen ist, die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht\n«dominoeffektartig» weitergegeben werden kann. Die von Werenfels\nvertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem\nTitel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere\nAngehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft\neinbezogen werden könnten (Werenfels, a. a. O., S. 381), vermag somit\nnicht zu überzeugen. Zudem handelte es sich bei den beiden von ihm\ngenannten Entscheiden des Bundesamtes für Polizeiwesen um Einbezüge\nvon Stiefkindern materieller Flüchtlinge; diese sind jedoch - wie obenstehend\nausgeführt - ohnehin der Kernfamilie des Flüchtlings zuzurechnen, weshalb\ndiese Fälle für die Beurteilung der vorliegenden Frage belanglos sind. Der\nVollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen\nnicht zu vergleichen sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen\nSinne, der in der Schweiz Asyl erhalten hat, nach der Auflösung einer\nersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines Heimatstaates heiratet: Der\nneue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne weiteres in die\nFlüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren (vgl.\ndazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs\nzur Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember\n1995, BBl 1996 II 68 ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu\nbegegnen (VPB 60.31).\nc. Mit der Feststellung, dass ein Einbezug in die bereits auf Art. 3 Abs. 3 AsylG\ngestützte Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres möglich ist, darf es\nindessen nicht sein Bewenden haben. Bei einer ausnahmslosen Verweigerung\nvon Einbezügen in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits\naufgrund dieser Bestimmung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, bestünde\nnämlich genauso die Gefahr stossender Ergebnisse: Die gestützt auf Art. 3\nAbs. 3 AsylG abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ist zwar lediglich formeller\nNatur. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die einbezogene\nPerson keinerlei eigene Asylgründe hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass\n\n"}