{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 4\nFlüchtlingseigenschaft beim Ableiter nicht genügt, sondern ein formeller\nAnerkennungsakt erfolgt sein muss (Werenfels, a. a. O., S. 380); ob aber\numgekehrt der alleinige formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich\ndaraus nicht ermitteln. Auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung\nkann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In der Botschaft zum\nAsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die\nFlüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin\nin eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür\ngewertet werden, dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft\nerfüllen, also materieller Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sein\nmuss. Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in\nden darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen\nunwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik\ndes Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat.\nAufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die\nStellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in\ndie Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in\ndem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft\ngeregelt sind. Auch wenn in Abs. 3 von Art. 3 AsylG nicht explizit Bezug\nauf Abs. 1 dieser Bestimmung genommen wird (was beispielsweise durch\ndie Wendung «Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von Abs. 1 und ihre\nminderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)»\nhätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den\nBegriff «Flüchtling» in Abs. 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in\nAbs. 1 zu deuten. Hinzu kommt - mit Blick auf die bereits erwähnte ratio\nlegis der Bestimmung -, dass Art. 3 Abs. 3 AsylG bezweckt, innerhalb der\nKernfamilie (in der Botschaft zum AsylG ist von der «engeren Familie» die\nRede [BBl 1977, a. a. O.]) eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus\nherzustellen. Neben dem Flüchtling selber sind darunter nach dem Wortlaut\nder Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen Kinder zu verstehen, nach\nder Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder eheähnlicher\nGemeinschaft mit ihm lebender Partner (VPB 58.28), und gemäss den\nMaterialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977, a. a. O.).\nNicht zu dieser Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die\nvolljährigen Kinder und die Enkel des Flüchtlings zu zählen. Der Gesetzgeber\nhat es ausdrücklich abgelehnt, Art. 3 Abs. 3 AsylG auf weitere Angehörige\nauszudehnen und den begünstigten Personenkreis analog der Bestimmung\nvon Art. 7 Abs. 2 AsylG über die Familienvereinigung zu regeln; die von der\nberatenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf\n«weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft\nleben und von seiner Fürsorge abhängig sind», wurde vom Nationalrat bereits\nin der ersten Sitzung zurückgewiesen (Peter Zimmermann, Der Grundsatz\nder Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweiz, Berlin 1991, S. 190 f., mit Hinweis auf AB N 1978 1835 und\n1841 f.). Würde nunmehr der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer\nPerson, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen\neinbezogen wurde, ohne weiteres bejaht, so führte dies unter Umständen zu\nErgebnissen, welche dieser klaren gesetzlichen Konzeption zuwiderliefen:\nSo wäre beispielsweise das auf Art. 3 Abs. 3 AsylG gestützte Gesuch eines\nminderjährigen Enkelkindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines\nGrossvaters G. - jener sowohl materieller Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1\n\n"}