{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n 3\ndass der Ehegatte eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich\n(Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in die\nFlüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei; dabei sei es unerheblich, ob die Ehe\nerst in der Schweiz geschlossen worden sei. Im vorliegenden Falle bestünden\nkeinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass rechtsmissbräuchliche Motive\nzur Eheschliessung geführt haben könnten; die Vorinstanz habe denn auch\nkeine unlauteren Absichten unterstellt.\n4. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe\nAngehörige eines Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d. h.\nkeinerlei eigene Fluchtgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und auch keine\ndrohende Reflexverfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen -\num sich auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen zu können; diese Bestimmung\nbezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen\nRechtsstatus herzustellen (VPB 59.43, 60.31, 61.7). Der nach Art. 3 Abs. 3\nAsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Angehörige ist Flüchtling\nim formellen Sinne (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel /\nFrankfurt am Main 1990, S. 30; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings\nim schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 381). Soweit sich die\nVorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Einbezug sei zu verweigern, weil\nhinsichtlich der Beschwerdeführerin keine «potentielle Anschlussverfolgung»\nersichtlich sei, sind ihre Ausführungen daher unbehelflich.\n5.a. Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände hat der Gesetzgeber in Art. 3\nAbs. 3 AsylG indessen auch klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in\njedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird.\nWie obenstehend dargelegt, macht die Vorinstanz in casu das Vorliegen\nderartiger besonderer Umstände geltend, indem sie ausführt, Y. K. sei in der\nTürkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern\nlediglich reflexartig betroffen worden, und einziges asylbegründendes\nSachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen.\nEs stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es ausreicht, dass der\nFlüchtling, von welchem die nahen Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft\nableiten wollen (fortan als Ableiter bezeichnet), seinerseits ausschliesslich\nFlüchtling im formellen Sinne ist, oder ob er darüber hinaus auch Flüchtling\nim materiellen Sinne - d. h. gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG - sein muss.\nDiesbezüglich kann, entgegen der unter Hinweis auf VPB 60.31 vertretenen\nAuffassung der Beschwerdeführerin, aus der publizierten Rechtsprechung\nder ARK nicht geschlossen werden, dass ein Einbezug des Ehegatten\n- vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - in jedem Falle zu gewähren sei.\nDie Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Voraussetzungen für einen\nEinbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits in die\nFlüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen worden war, ist nämlich\nvon der ARK bislang noch nicht entschieden worden (vgl. dazu auch VPB 60.7).\nDie Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht ohne weiteres auf die bisher\npublizierte Rechtsprechung der ARK berufen. Es ist daher im folgenden zu\nprüfen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein derartiger\nEinbezug möglich ist.\nb. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG hilft hier nicht weiter: Die\nFormulierung «(...) werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)»\nstellt lediglich klar, dass das alleinige Vorliegen der materiellen\n\n"}