{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-3--_1996-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003902.pdf?ID=150003902", "Checksum": "df96fcd407e1e209b0edcbe8a6e2a488"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 26.11.1996 JAAC 62.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1d1a970aacd0e298351f984e1f924aa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 26.11.1996 JAAC 62.3 \r\n\n2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre\nminderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine\nbesonderen Umstände dagegen sprechen.\n3.a. Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt,\naus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung\nvom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss\nArt. 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise\nins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven\nAsylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In derartigen\nFällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der\nFlüchtlingseigenschaft statt, da keine «potentielle Anschlussverfolgung»\ndes Ehegatten (d. h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr\nkomme in solchen Fällen die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 3\nAsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände keine\nÜbertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten stattfinde. In\nseiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei\nin der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen,\nsondern lediglich reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes\nSachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen.\nb. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar\ndahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten\nTermini «in derartigen Fällen» respektive «in solchen Fällen» eine seit\nlängerer Zeit bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Art. 3 Abs. 3\nAsylG habe dokumentieren wollen; ihr (der Beschwerdeführerin) selber\nsei jedenfalls aus der jüngsten Praxis des BFF zu dieser Bestimmung kein\nanderes Fallbeispiel bekannt, bei welchem sich die Vorinstanz bei identischen\nKonstellationen auf die Ausnahmebestimmung der besonderen Umstände\nberufen hätte (mit Hinweis auf zwei Fälle, in welchen das BFF im Rahmen des\nVernehmlassungsverfahrens auf seine ursprünglich abschlägigen Verfügungen\nzurückgekommen ist und beide beschwerdeführenden Ehegattinnen in die\nFlüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner einbezogen hat). Neu - d. h. entgegen\nbisheriger Lehre und Praxis - verlange die Vorinstanz zudem bei einem\nFlüchtling, welcher in den Genuss des abgeleiteten Asyls gemäss Art. 3 Abs. 3\nAsylG gekommen sei, das Vorliegen einer «potentiellen Anschlussverfolgung»,\ndamit diese Person ihre Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehepartner gleicher\nNationalität weiterableiten dürfe. Gerade im vorliegenden Fall könne jedoch\neine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht leichthin\nausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen\nVerfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die\nMöglichkeit einer solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen\nbeziehungsweise nicht wirklich untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen\nbezüglich der geltend gemachten «potentiellen Anschlussverfolgung» siehe\nnachfolgende E. 6b und c). Schliesslich habe die ARK in VPB 60.31 festgehalten,\n\n"}