Insgesamt ist für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft entscheidend, ob die «private» Körperschaft einen stabilen und dauernden staatsähnlichen Einfluss auf das von ihr besetzte Territorium und die von ihr unterworfene Bevölkerung auszuüben in der Lage ist. cc. Nach den vorstehenden Ausführungen interessiert im vorliegenden Verfahren vorab der Aspekt der Staatlichkeit der zu befürchtenden zukünftigen Verfolgung und damit die aktuelle Situation in Afghanistan: Nachdem heute die Taliban den überwiegenden Teil des afghanischen Territoriums - inklusive die Landeshauptstadt Kabul - kontrollieren, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Bewegung zur Zeit als quasi-staatliche Macht