aus Art und Umfang der Übernahme staatlicher - das heisst insbesondere exekutiver (polizeilicher/verwaltungsmässiger), legislativer und judikativer - Funktionen ergeben. Insgesamt ist für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft entscheidend, ob die «private» Körperschaft einen stabilen und dauernden staatsähnlichen Einfluss auf das von ihr besetzte Territorium und die von ihr unterworfene Bevölkerung auszuüben in der Lage ist. cc.