sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben, ist hingegen als sogenannte quasi-staatliche Verfolgung zu qualifizieren und hinsichtlich der Asylrelevanz derjenigen durch den Heimatstaat gleichzusetzen. Für die Anerkennung einer quasi-staatlichen Herrschaft im erwähnten Sinne ist einerseits eine gewisse zeitliche Konstanz der Besatzung zu verlangen, und sind andererseits auch die übrigen Umstände der letzteren zu berücksichtigen; der Grad der Stabilität beziehungsweise der Effektivität der Fremdherrschaft kann sich insbesondere aus dem Mass ihrer Autonomie gegen Aussen oder