In der Verfügung vom 16. Februar 1995 sowie in seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 führte das BFF hingegen aus, die Situation in Afghanistan sei geprägt von einer totalen Aufsplitterung der hoheitlichen Gewalt auf verschiedene Mudschaheddin-Fraktionen und der vollständigen Absenz staatlicher oder quasi-staatlicher Institutionen. bb. Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Nachfolgenden: VPB 60.30, sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28, S. 271 und Nr. 42, S. 370) führt unmittel- oder mittelbare staatliche Verfolgung unter der Voraussetzung des Erfüllens der übrigen rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,