5. (...) d. Umstritten ist die Frage der Staatlichkeit der erlittenen beziehungsweise zu befürchtenden Nachteile. aa. Die Vorinstanz ging in der mittlerweile aufgehobenen Verfügung vom 11. Mai 1994 noch von der Staatlichkeit der Verfolgung aus (...). In der Verfügung vom 16. Februar 1995 sowie in seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 führte das BFF hingegen aus, die Situation in Afghanistan sei geprägt von einer totalen Aufsplitterung der hoheitlichen Gewalt auf verschiedene Mudschaheddin-Fraktionen und der vollständigen Absenz staatlicher oder quasi-staatlicher Institutionen.