Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Die Vorinstanz hob ihren angefochtenen Entscheid im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 1995 wiedererwägungsweise teilweise auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Rekurrenten in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen: