Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan zusammen mit seiner Familie am 2. Juli 1992 und stellte am 25. September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 1994 vollumfänglich abwies. Mit Beschwerde vom 10. Juni 1994 liessen die Rekurrenten die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) durch ihren Vertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid.