Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[1]. Art. 3 Abs. 1 AsylG. (Quasi-)Staatlichkeit der Verfolgung. Verfolgungen durch die Taliban sind als «quasi-staatlich» zu betrachten, da diese Gruppierung auf dauerhafte, stabile und effektive Weise (vgl. VPB 60.30) in dem von ihr kontrollierten Teil Afghanistans - inklusive Kabul - die faktische Herrschaft ausübt.