{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-2--_1997-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003866.pdf?ID=150003866", "Checksum": "009103808596af893bb3ff3bc164ca72"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.2 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "8148be92a58c52f74f9a841ccff88a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 05.02.1997 JAAC 62.2 \r\n\n 3\nnördlichen Provinzen herrschenden Führer (General Dostom, Anführer\nder ethnisch usbekischen Milizen Nordwestafghanistans; Ahmad Shah\nMasud, Armeechef der im September aus Kabul vertriebenen Regierung;\nAbdul Karim Khalili, Chef der das schiitische Volk der Hazara vertretenden\nPartei Hezb-e Wahdat) sowie einem erneuten Vorrücken der Taliban, setzte\nsich die Hauptfront einige Dutzend Kilometer nördlich von Kabul fest.\nNach der Übernahme der Hauptstadt setzten die neuen Machthaber einen\nprovisorischen Rat von sechs Mullahs unter Führung des Oberhauptes\nder Taliban, Mullah Mohamed Omar, ein, welcher in der Folge - wie\nzuvor in den anderen Taliban-kontrollierten Landesteilen - eine radikale\nUmstellung der Alltagstätigkeit auf die strenge Einhaltung islamischer Regeln\nanordnete. Letztere beinhalten insbesondere äusserst rigide Kleidungs- und\nGebetsvorschriften, die praktisch vollständige Entfernung aller Frauen aus\ndem Arbeitsprozess beziehungsweise aus dem öffentlichen Leben überhaupt,\nden Ausschluss der Mädchen und Frauen von jeglicher Bildung sowie\nbeispielsweise ein generelles Alkohol-, Fernseh-, Kino- und Musikverbot.\nIn den von den Taliban beherrschten Gebieten prägen Patrouillen bewaffneter\nKoranschüler das Strassenbild. Die Taliban üben in den von ihnen eroberten\nLandesteilen eine archaische Gerichtsbarkeit aus, in deren Rahmen geistliche\nRichter in teilweise bloss wenige Minuten dauernden Schauprozessen\nnach den Regeln der Scharia drakonische Strafen (wie Todesurteile,\nAmputationen von Gliedern, Steinigungen, Auspeitschungen) ausfällen,\nwelche meist unmittelbar nach dem unanfechtbaren Urteilsspruch öffentlich\nvollstreckt werden. Verschiedene Quellen berichten, dass die zuvor in weiten\nLandesteilen festzustellenden anarchistischen Zustände, insbesondere die\nregelmässig ungeahndet bleibende Terrorisierung der Zivilbevölkerung durch\nmarodierende Mudschaheddin-Gruppen, durch die - im wörtlichen Sinne! -\nscharfe Gerichtsbarkeit der Taliban weitgehend zum Verschwinden gebracht\nworden sind. Die Taliban streben offenbar auch den (Wieder-)Aufbau der\nzivilen Verwaltung an, sehen sich dabei aber durch den offenkundigen Mangel\nan fachlich kompetenten und ausgebildeten Funktionären behindert.\nGemessen an den im erwähnten Grundsatzurteil festgelegten Kriterien\nfür die Anerkennung quasi-staatlicher Herrschaft ergibt sich folgendes\nGesamtbild: Die Taliban beherrschen die von ihnen eroberten umfangreichen\nGebiete Afghanistans grösstenteils bereits deutlich länger als ein Jahr. Die\nvon ihnen zuvor lange Zeit belagerte Landeshauptstadt Kabul ist zwar\nerst einige Monate unter ihrer Kontrolle; die Tatsache, dass die Taliban\nunmittelbar nach Eroberung der Stadt einen aus Mullahs bestehenden\nprovisorischen (Regierungs-)Rat unter Mullah Omar einsetzten, bestätigte\njedoch die von verschiedenen Beobachtern bereits zuvor geäusserte\nVermutung einer geplanten Verlagerung des Verwaltungssitzes der Taliban\naus dem im Südosten des Landes gelegenen Kandahar nach Kabul. Nach dem\nEinbruch des Winters ist bis zum nächsten Frühjahr zudem kaum mit einer\nmassgebenden Verschiebung der Hauptfront nördlich von Kabul zu rechnen.\nDie militärische - beziehungsweise religionspolizeiliche - Überwachung der\nEinhaltung der äusserst rigiden Verhaltensgebote und -verbote durch die\nBevölkerung funktioniert im Gegensatz zur Administration im engeren Sinne\noffenbar effizient; ein Indiz für den Grad der polizeilichen Kontrolle stellt\nbeispielsweise der Umstand dar, dass die Taliban Visa für den Eintritt und\ndas Verlassen der von ihnen eroberten Gebiete ausstellen und verlangen.\n\n4\nOpposition zur Herrschaft der «Koranschüler» ist kaum feststellbar; allfällige\nentsprechende Gelüste werden zweifellos durch die mit der zynischen\nGerichtsbarkeit der Taliban verbundenen Abschreckung gedämpft. Die\nerwähnten Verhaltensregeln für die Bevölkerung schliesslich lassen kaum\neinen Bereich des (privaten) Alltags unberührt und haben einschneidende\nKonsequenzen insbesondere auch für die Frauen in den von den Taliban\nbeherrschten Landesteilen. Einem vom Entwicklungsprogramm der\nVereinten Nationen (UNDP) errechneten «Index für menschliche Entwicklung»\nzufolge, lag Afghanistan bereits im Jahre 1995 unter den 174 untersuchten\nStaaten auf Platz 170 und hatten gemäss einem gesondert berechneten\n«geschlechtsbezogenen Entwicklungsindex» Frauen in diesem Land schon\ndamals weltweit die geringsten Entwicklungsmöglichkeiten überhaupt\n(«Südasien» 1995 Nr. 7-8, S. 83).\ndd. Angesichts der Dauer sowie des geschilderten hohen Stabilitäts- und\nEffektivitätsgrades der Herrschaft der «Koranschüler» ergibt sich, dass die\nTaliban heute staatsähnlichen Einfluss auf das von ihnen besetzte Territorium\nund die von ihnen unterworfene Bevölkerung ausüben. Verfolgung durch\ndiese Bewegung ist mithin als «quasi-staatlich» im Sinne der erwähnten\nRechtsprechung der Kommission - und damit als in asylrechtlicher Hinsicht\ngrundsätzlich relevant - zu qualifizieren.\n[1] Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss\nArt. 12 Abs. 2 und 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die\nSchweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).\n[2] Décision sur une question juridique de principe selon l’art. 12 al. 2 et 6\nde l’Ordonnance du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de\nrecours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317).\n[3] Decisione su questione giuridica di principio conformemente all’art. 12\ncpv. 2 e 6 dell’Ordinanza del 18 dicembre 1991 concernente la Commissione\nsvizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS 142.317).\n\n"}