{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-2--_1997-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003866.pdf?ID=150003866", "Checksum": "009103808596af893bb3ff3bc164ca72"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.2 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 05.02.1997 JAAC 62.2 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "8148be92a58c52f74f9a841ccff88a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 05.02.1997 JAAC 62.2 \r\n\n 2\nsein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen\nTerritoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben, ist hingegen als\nsogenannte quasi-staatliche Verfolgung zu qualifizieren und hinsichtlich\nder Asylrelevanz derjenigen durch den Heimatstaat gleichzusetzen. Für die\nAnerkennung einer quasi-staatlichen Herrschaft im erwähnten Sinne ist\neinerseits eine gewisse zeitliche Konstanz der Besatzung zu verlangen, und\nsind andererseits auch die übrigen Umstände der letzteren zu berücksichtigen;\nder Grad der Stabilität beziehungsweise der Effektivität der Fremdherrschaft\nkann sich insbesondere aus dem Mass ihrer Autonomie gegen Aussen oder\naus Art und Umfang der Übernahme staatlicher - das heisst insbesondere\nexekutiver (polizeilicher/verwaltungsmässiger), legislativer und judikativer -\nFunktionen ergeben. Insgesamt ist für die Annahme quasi-staatlicher\nHerrschaft entscheidend, ob die «private» Körperschaft einen stabilen und\ndauernden staatsähnlichen Einfluss auf das von ihr besetzte Territorium und\ndie von ihr unterworfene Bevölkerung auszuüben in der Lage ist.\ncc. Nach den vorstehenden Ausführungen interessiert im vorliegenden\nVerfahren vorab der Aspekt der Staatlichkeit der zu befürchtenden\nzukünftigen Verfolgung und damit die aktuelle Situation in Afghanistan:\nNachdem heute die Taliban den überwiegenden Teil des afghanischen\nTerritoriums - inklusive die Landeshauptstadt Kabul - kontrollieren, stellt\nsich zunächst die Frage, ob diese Bewegung zur Zeit als quasi-staatliche Macht\nim Sinne der erwähnten Rechtsprechung der Kommission anzuerkennen\nist. Diese Prüfung drängt sich vorliegend auch deshalb auf, weil fraglich\nerscheint, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers direkt in den von den\nTaliban nicht beherrschten nördlichen Landesteil möglich wäre: Einer\nin der Tageszeitung «The Muslim» vom 11. Juni 1996 zitierten Meldung\nder iranischen Nachrichtenagentur IRNA zufolge, soll der im Nordteil\nAfghanistans herrschende General Abdul Rashid Dostom zwar im Sommer\n1996 unter dem Namen «Balkh» eine eigene Luftverkehrsgesellschaft mit fünf\nkurz zuvor erworbenen Flugzeugen gegründet haben, um sein Hauptquartier\nMasar-i Scharif mit Pakistan, Iran und den zentralasiatischen Republiken\nverbinden zu können; und ein in der Agenturmeldung zitierter Sprecher\nDostoms kündigte an, die Fluglinie werde «bald» ihren Betrieb gemäss\ninternationalen Luftverkehrsregeln aufnehmen (vgl. Deutsche Welle Monitor\nAsien, 12. Juni 1996). Ob dies mittlerweile geschehen ist, und ob insbesondere\neine Rückkehr - beziehungsweise zwangsweise Rückschaffung - abgewiesener\nafghanischer Asylbewerber in den Nordteil ihres Heimatlandes auf diesem\n(Luft-)Weg möglich wäre, steht zur Zeit jedoch nicht fest.\nDie Taliban traten in Afghanistan militärisch erstmals im Frühling 1994\nin Erscheinung. Die Bewegung verfolgt das Ziel, Afghanistan unter dem\nMantel des Islams wiederzuvereinigen und kämpft für eine kompromisslose\nsunnitische Theokratie. In einer ersten Phase konnten die Taliban-Milizen\nsich zunächst fast ungehindert im Süden und Westen des Landes ausbreiten\nund beherrschten bereits im Herbst 1995 mehr als 50% des Territoriums\nAfghanistans. Bis Herbst 1996 hatten sie den südlichen, westlichen, zentralen\nund östlichen Landesteil und damit insgesamt zwei Drittel des Staatsgebietes\nunter ihre Kontrolle gebracht. Am 27. September 1996 besetzten die Taliban\nnach langer Belagerung die Hauptstadt Kabul und kurz darauf auch weiter\nnördlich liegende Gebiete. Nach einem Gegenstoss der Mitte Oktober 1996\ngebildeten sogenannten «Dreier-» oder «Dostom-Allianz» der über die\n\n"}