1 2. Die Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 5 OG ist als Norm des «ordre public» in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen; dies betrifft nicht die Urteilsfähigkeit, sondern die Fähigkeit, Prozesshandlungen selber zu führen (E. 4c). 3. Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, wenn ernsthafte Gründe daran zweifeln lassen, ob der Gesuchsteller urteilsfähig ist bzw. fähig ist, einer Anhörung zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen (E. 5).