Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 16 ZGB und Art. 29 Abs. 5 OG. Urteilsfähigkeit und Postulationsfähigkeit. 1. Begriff der Urteilsfähigkeit: Die Geisteskrankheit ist im medizinischen Sinn weiter gefasst als im juristischen Sinn und schliesst die Urteilsfähigkeit nicht notwendigerweise aus (E. 4a-b).