Nach dem Gesagten fällt beim Revisionsgrund der Verfahrensmängel der - für den Beginn der relativen Revisionsfrist massgebende - Zeitpunkt der «Entdeckung» mit dem Datum der Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 3. Januar 1995 i. S. A. u. a.). Andernfalls hätten es unterlegene Beschwerdeführer in der Hand, während der absoluten zehnjährigen Frist jederzeit durch nochmalige Lektüre des angefochtenen Entscheides oder durch jeweils neu beigezogene Rechtsvertreter weitere angebliche Verfahrensmängel zu «entdecken». Dies wäre mit der Rechtssicherheit unvereinbar.