Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen «das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes» (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 157 mit Hinweis auf Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen [MBVR] 1975 Nr. 8). Nach dem Gesagten fällt beim Revisionsgrund der Verfahrensmängel der - für den Beginn der relativen Revisionsfrist massgebende - Zeitpunkt der «Entdeckung» mit dem Datum der Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 3. Januar 1995 i. S. A. u. a.).