an zu laufen begonnen, in welchem der Gesuchsteller vom angeblichen Verfahrensmangel hat Kenntnis nehmen können, d. h. vom Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Urteils. Dass, wie sinngemäss vorgebracht wird, erst der jetzt beigezogene Rechtsvertreter des angeblichen Verfahrensmangels gewahr wurde, ist dabei unerheblich. Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen «das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes» (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 157 mit Hinweis auf Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen [