Mit Verfügung vom 30. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 1997 ab. Am 31. Juli 1997 beantragt der Gesuchsteller durch seinen Vertreter, das angefochtene Urteil sei in Revision zu ziehen. Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Aus den Erwägungen: