Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Revisionsfrist bei Verfahrensmängeln. Werden Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG als Revisionsgrund geltend gemacht, beginnt die 90tägige Revisionsfrist von der Eröffnung des angefochtenen Urteils an zu laufen.