der laufenden Frist oder der gesetzlichen Nachfrist von Art. 46c Abs. 1 AsylG behoben wird. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefaxeingabe ist der Aufdruck der Übermittlungszeit durch das Empfangsgerät der ARK. Da im vorliegenden Fall die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf die publizierte Praxis der ARK die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist per Telefax einreichte und mit Eingabe vom 12. März 1997 (Poststempel) die fehlende Unterschrift nachreichte, ist auf die Beschwerde einzutreten. [22] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19. [23] Cf. ci-dessus note 2, p. 20. [24] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.