47 Abs. 1 AsylG vor, dass der Ausländer innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann. Das Asylgesetz, das in diesem Punkt den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeht (vgl. Art. 12 AsylG), verlangt keine Formvorschriften. Deshalb kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist beziehungsweise Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sogar mündlich gestellt werden, weshalb auch die schriftliche Form der Telefaxeingabe als rechtsgültig zu betrachten ist.