56 VwVG) anbegehrt wird, ist die Einreichung einer Beschwerde per Telefax durchaus als rechtsgenüglich zu erachten, wenn vor Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist eine rechtskonforme Beschwerde eingereicht wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil in diesen Fällen potentiellen Beschwerdeführern ein sofortiger Vollzug der verfügten Wegweisung droht und sie aus zeitlichen Gründen geradezu gezwungen sind, sich gegen die unmittelbar drohenden Vollzugsmassnahmen mit einer Beschwerde möglichst rasch zu wehren. Im weiteren sieht Art. 47 Abs. 1 AsylG vor, dass der Ausländer innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann.