Auch besteht kein Anlass, sich bei der Rechtsanwendung technischen Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation in jedem Falle zu verschliessen. Folglich ist das Einreichen einer Beschwerde durch Übermittlung an die zuständige Beschwerdeinstanz per Telefax nicht zum vornherein ausgeschlossen und ungültig. Wie oben festgestellt, leidet eine solche Eingabe ausschliesslich am formellen Mangel der fehlenden Originalunterschrift, und es werden mit einer solchen Eingabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Rechtsmittelfristen von Art. 50 VwVG nicht umgangen.