50 VwVG dienen darf. Hingegen ist festzustellen, dass beim Erlass des Gesetzes künftige technische Neuerungen bei der Übertragung von Daten, die auch heute mit der in Frage stehenden Telefaxübertragung nicht abgeschlossen sein dürften, nicht berücksichtigt worden sind. Es besteht indes kein Grund zur Annahme, dass bereits im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 52 VwVG und anderer Formvorschriften künftige technische Übertragungsmöglichkeiten zum vornherein ausgeschlossen werden sollten. Auch besteht kein Anlass, sich bei der Rechtsanwendung technischen Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation in jedem Falle zu verschliessen.