4 rechtsgenüglichen Rechtsmitteleingabe) zu schützen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Einreichen einer Beschwerde per Telefax nicht rechtsgenüglich sei. e. Das Schweizerische Bundesgericht und die ARK stimmen darin überein, dass eine per Telefax (Fernkopie) übermittelte Beschwerdeschrift den klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht entspricht. Die ARK ist indes bisher davon ausgegangen, dass der Formmangel innert anzusetzender Nachfrist behoben werden kann. An dieser Praxis ist grundsätzlich festzuhalten.