Es sei aber nicht Sinn der gesetzlichen Vorschriften, demjenigen, dem nicht entgehen könne, dass seine Eingabe unter einem Formmangel leide, regelmässig eine Nachfrist einzuräumen, da anzunehmen sei, dass Telefaxeingaben in der Regel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht würden; damit würden nämlich die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen missachtet (vgl. BGE 121 II 252 ff. E. 4b: «Les dispositions susmentionnées ne tendent pas à couvrir le vice d’un acte par définition imparfait»). Es sei nicht gerechtfertigt, ein solches an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten (Einreichen einer nicht