Das Einreichen einer Rechtsmitteleingabe per Telefax entspreche zum vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen; es sei aber bis anhin eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gewährt worden. Der Gesetzgeber habe bei der Möglichkeit der Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe daran gedacht, versehentlich begangene «Fehler» zu korrigieren. Es sei aber nicht Sinn der gesetzlichen Vorschriften, demjenigen, dem nicht entgehen könne, dass seine Eingabe unter einem Formmangel leide, regelmässig eine Nachfrist einzuräumen, da anzunehmen sei, dass Telefaxeingaben in der Regel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht würden;