d. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich erstmals in seinem Urteil vom 13. Juli 1995 mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxbeschwerden befasst (vgl. BGE 121 II 252 ff.). Es stellte dabei fest, dass eine Rechtsmitteleingabe aus Sicherheitsgründen mit einer Originalunterschrift versehen sein müsse. Selbst wenn die Rechtslehre für das Vertragsrecht (Art. 13 OR) die Rechtsgenüglichkeit einer Telefaxunterschrift zu bejahen scheine, könne dies zur Zeit nicht auf das Einreichen von Rechtsmitteleingaben übertragen werden. Das Einreichen einer Rechtsmitteleingabe per Telefax entspreche zum vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen;